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171.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):24-26
Beabsichtigt der ?nderungswillige Wohnungseigentümer, auch allgemeine Teile der WE-Liegenschaft in Anspruch zu nehmen, muss
die ?nderung gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 sowohl der übung des Verkehrs als auch einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers
entsprechen. Dieses Interesse kann er nicht blo? mit gesteigerter Lebensqualit?t und/oder einer Wertsteigerung des ge?nderten
eigenen WE-Objekts begründen, weil der Au?erstreitrichter sonst praktisch jede ?nderung zu genehmigen h?tte, was die Bestimmung
inhaltsleer machte. Die Bereitschaft des ?nderungswilligen, auf seine Kosten Erneuerungsarbeiten an allgemeinen Teilen seines
WE-Objekts (hier: an einer Veranda) durchzuführen, ersetzt nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG
2002. Schon vor dem Au?StrG nF hat die Parteien im wohnrechtlichen Au?erstreitverfahren zwar keine f?rmliche Beweislast, wohl
aber eine qualifizierte Behauptungspflicht getroffen, was seit 1. 1. 2005 darüber hinaus aus deren Vollst?ndigkeits-, Wahrheits-
und Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs 2 leg cit folgt. Jede gerichtliche Benützungsregelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 – und
nicht nur die eine vertragliche Benützungsvereinbarung ?ndernde! – erfordert "wichtige Gründe". Für die erste Antragstellung
ist unerheblich, ob der ASt einen spezifischen Bedarf für die begehrte Benützungsregelung zu konkretisieren vermag. Jede Benützungsregelung
ist eine nach umfassender Interessenabw?gung zu treffende, von Billigkeitserw?gungen getragene Ermessensentscheidung des Au?erstreitrichters. 相似文献
172.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):173-176
Der Bewuchs der Hausmauer durch eine vom Nachbargrundstück herüberwachsende Kletterpflanze ist nach § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB
eine "unmittelbare Zuleitung", die ohne Rechtstitel jedenfalls unzul?ssig ist, weshalb der beeintr?chtigte Eigentümer vom
Nachbarn (hier: von den schlichten Miteigentümern) die verschuldensunabh?ngige Unterlassung und Entfernung des Bewuchses verlangen
kann, ohne auf den Anspruch gem § 422 ABGB angewiesen zu sein. Passiv legitimiert sind s?mtliche Miteigentümer der Nachbarliegenschaft
und nicht nur jener, dem die ausschlie?liche Benützung des Gartenteils mit der Kletterpflanze auf Grund einer (obligatorischen)
Benützungsvereinbarung zusteht. Im Gegensatz zur Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB bilden Miteigentümer im Nachbarrechtsprozess
zwar keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO, sind aber dann zusammen Bekl, wenn sie den nachbarrechtlichen Anspruch
geduldet und diesen durch Nichtuntersagung verursacht haben. 相似文献
173.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(6):179-181
Die §§ 351, 352 EO über den Kostenersatz bei Realteilung oder Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft sind bei
(freih?ndigem) Verkauf dieser auch nicht analog anzuwenden. Verfolgt ein Miteigentümer ohne Einbeziehung des anderen Teilhabers,
wenn auch im beiderseitigen Interesse, den Verkauf der gemeinschaftlichen Liegenschaft, handelt er als Gesch?ftsführer ohne
Auftrag iSd §§ 1035ff ABGB. Schaltet er hiezu einen Makler ein, ist darin keine Gesch?ftsführung "im Notfall" gem § 1036 zu
erblicken, sondern vielmehr allenfalls eine – hier verneinte – zum "Nutzen des andern" nach § 1037 ABGB zu dessen "klarem,
überwiegenden Vorteil". Dieser hat von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf
alle Interessen des Gesch?ftsherrn Bedacht nimmt, und ist vom Gesch?ftsführer zu beweisen. Im vorliegenden Fall wurden die
gemeinschaftlichen Kosten einer Dachreparatur gem § 833 ABGB sowie einer verkehrsüblichen Einschaltung von Verkaufs-Inseraten
auch in Printmedien unter den Ersatz nützlicher Aufwendungen subsumiert, den der Gesch?ftsherr dem Gesch?ftsführer zu leisten
hat. 相似文献
174.
Gottfried Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(1):21-24
Weil Vitrinen keine "sonstigen selbst?ndigen R?umlichkeiten" iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 (§ 1 Abs 1 WEG 1975) sind, kann an diesen
weder nach dem WEG 1975 noch nach dem WEG 2002 selbst?ndiges, sondern blo? Zubeh?r-WE begründet werden und bestehen. Ist dennoch
nach dem WEG 1975 selbst?ndiges WE an Vitrinen im Grundbuch einverleibt worden, wird deshalb nicht die gesamte Begründung
von WE an der Liegenschaft nichtig, da eine rechtskonforme, künftige Gestaltung (hier: der Vitrinen als Zubeh?r-WE) keine
ge?nderte Summe der Nutzwerte/der Mindestanteile verlangt. Bis zur vertraglichen Gestaltung (= neuer WE-Vertrag samt Verbücherung
des Zubeh?r-WE) ist das "WE" an den Vitrinen als schlichtes Miteigentum anzusehen. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung
im Zivilprozess. 相似文献
175.
Call 《wohnrechtliche bl?tter: wobl》2007,20(11):315
Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer mehrerer Objekte in derselben WE-Anlage auf Zahlung gemeinschaftlicher
Bewirtschaftungskosten (hier: mehrheitlich beschlossener Rücklagenbeitr?ge zur Finanzierung bestimmter Sanierungsarbeiten)
werden zur Ermittlung des Streitgegenstandes nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammengerechnet, da die vom bekl Wohnungseigentümer
geschuldeten Betr?ge "in einem tats?chlichen oder [in concreto: und] rechtlichen Zusammenhang stehen". 相似文献
176.
Amanda E. Gallagher Joye C. Anestis Emily D. Gottfried Joyce L. Carbonell 《Psychological injury and law》2018,11(2):184-197
The current study examined the efficacy of a specialized mental health court in reducing recidivism for severely mentally ill defendants with comorbid substance use disorders. There is a wealth of research supporting the efficacy of mental health courts in reducing recidivism for those with severe mental illness; however, the benefit of these courts for individuals with severe mental illness and comorbid substance use disorders has received limited empirical attention. Participants were 514 defendants enrolled in either a traditional adversarial court or a specialized mental health court. Recidivism was assessed across different outcome variables, including frequency of reoffending, severity of new offenses, and length of time to reoffend. When compared to participants in the traditional adversarial court, enrollment in mental health court was associated with a greater length of time to rearrest and fewer participants were rearrested in the mental health court than the traditional court. Group differences between those with and without comorbid substance use disorders who were enrolled in the mental health court were not found across recidivism outcome metrics. Results of the current study are particularly promising given that defendants with substance use disorders are at a greater risk for reoffending. 相似文献